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1.3.5 Befristung des Kaufanbots:Zur Klarstellung sollten Sie im Kaufanbot auch erklären, bis wann Sie sich an Ihr Kaufanbot gebunden fühlen.
2.1 Bezeichnung der Liegenschaft, auf der sich das Haus befindet:Neben der genauen Bezeichnung der Liegenschaft, auf der sich das Haus befindet, sollten auch allfällige Belastungen derselben (Pfandrechte, Dienstbarkeiten etc.) im Kaufvertrag angeführt werden. Ferner bedarf es in diesem Zusammenhang einer Regelung über das Schicksal dieser Belastungen (Löschung oder Übernahme durch den Käufer). 2.2 Zeitpunkt der Übergabe des Hauses2.3 Kaufpreis und Treuhand:Neben der Höhe des Kaufpreises muss selbstverständlich auch geregelt werden, wann der Käufer den Kaufpreis beim Treuhänder (zur Rolle des Treuhänders siehe Punkt 3.) zu erlegen und wann der Treuhänder den Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen hat. 2.4 Gewährleistung:Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer für die gewöhnlich vorausgesetzten und vertraglich vereinbarten Eigenschaften des Hauses haftet. Da der Begriff "gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften" auf Grund seiner Unbestimmtheit nur zur Rechtsunsicherheit führt, sollten Sie beim Kauf eines Hauses darauf bestehen, dass der Verkäufer im Kaufvertrag ausdrücklich Gewähr für folgende Eigenschaften des Hauses bzw. der Liegenschaft leistet:
Die Regelung der Gewährleistung für den Zustand des Hauses bzw. dessen technischer Einrichtungen wird stark vom Alter des Hauses und der Höhe des Kaufpreises abhängen. Da jedoch gerade bei älteren Objekten die Frage, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt werden, nur sehr schwer zu beurteilen ist, sollte im Kaufvertrag möglichst detailliert geregelt sein, welche Eigenschaften der Verkäufer dem Käufer zugesichert hat. 2.5 Aufsandungserklärung:Mit der Aufsandungserklärung erteilt der Verkäufer sein Einverständnis dazu, dass das Eigentumsrecht für den Käufer im Grundbuch eingetragen werden kann. 3. Wofür benötigt man einen Treuhänder?Der Treuhänder soll sicherstellen, dass die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten gewahrt werden. Während das Interesse des Verkäufers darin besteht, dass das Eigentum des Käufers nur dann im Grundbuch eingetragen wird, wenn auch die Bezahlung des Kaufpreises sichergestellt ist, besteht das Interesse des Käufers darin, dass der Verkäufer den Kaufpreis nur dann erhält, wenn die Eintragung seines lastenfreien Eigentumsrechts im Grundbuch gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass neben den Vertragsparteien meistens auch noch die den Kaufpreis finanzierende Bank und jene Bank beteiligt sind, zu deren Gunsten ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist. Die den Kaufpreis finanzierende Bank wird den Kaufpreis nur dann dem Treuhänder überweisen, wenn dieser gewährleistet, dass für diese Bank zur Sicherstellung ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen wird. Jene Bank, zu deren Gunsten ein Pfandrecht eingetragen ist, wird hingegen der Löschung des Pfandrechts nur dann zustimmen, wenn der Treuhänder garantiert, dass mit einem Teil des Kaufpreises, der noch offene, durch das Pfandrecht sichergestellte Darlehensbetrag abgedeckt wird. Anzeige
4. Welche Nebenkosten fallen an?4.1 Honorar des Maklers:Die Provision des Maklers beträgt bei einem Kaufpreis bis EUR 36.336,42 höchstens 4 % des Kaufpreises und bei einem Kaufpreis über EUR 36.336,42 höchstens 3 % des Kaufpreises, jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. 4.2 Honorar des Vertragserrichters:Für die Leistungen des Vertragserrichters im Zusammenhang mit der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags wird üblicher Weise ein Pauschalhonorar vereinbart. Die Höhe des Honorars bewegt sich zwischen 1 % und 3 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer und allfälligen Auslagen, wobei die Höhe des Prozentsatzes wiederum abhängig von der Höhe des Kaufpreises ist – je höher der Kaufpreis ist, desto niedriger ist der Prozentsatz. 4.3 Auslagen:Als Auslagen fallen neben den Eingabegebühren für ein Grundbuchgesuch in Höhe von EUR 43,00, die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung, der Grundbuchauszüge, der Kopien und Porti sowie allfälliger sonstiger Verwaltungsabgaben (zB die Gebühr für die Bestätigung der Gemeinde über die Widmung des Grundstücks) an. 4.4 Grunderwerbsteuer:Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % des Kaufpreises. 4.5 Gerichtliche Eintragungsgebühr:Für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch ist eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1 % des Kaufpreises zu entrichten. Für die Eintragung eines allenfalls der den Kaufpreis finanzierenden Bank eingeräumten Pfandrechts fällt ebenfalls eine Eintragungsgebühr an, und zwar in Höhe von 1,2 % des Betrags über den das Pfandrecht lautet. 4.6 Rechtsgeschäftsgebühren:Während für den Abschluss des Kaufvertrags keine Rechtsgeschäftsgebühren zu entrichten sind, fällt bei Abschluss eines Kreditvertrags eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 0,8 Prozent der Kreditsumme an.
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