31. Juli 2010
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1.2.3 Welche Bedeutung haben die Grundverkehrsgesetze?

Da es sich bei den Grundverkehrsgesetzen um Landesgesetze handelt, weichen die gesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr in den einzelnen Bundesländern erheblich von einander ab.

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf – mit Ausnahme von Wien – der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.

 


Ausländergrunderwerb:

Der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch die Ausländergrundverkehrsbehörde.

Auswirkungen auf den Kaufvertrag:

Wenn der Kaufvertrag der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist er aufschiebend bedingt. Dass heißt, dass der Kaufvertrag erst dann wirksam ist, wenn die Genehmigung vorliegt.

1.2.4 Was bedeutet konsensmäßiger Zustand?

Konsensmäßiger Zustand heißt, dass das kaufgegenständliche Haus baubehördlich ordnungsgemäß errichtet ist. Es müssen daher die rechtskräftige Baubewilligung sowie die Benützungsbewilligung bzw. die Fertigstellungsanzeige vorliegen.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Baubehörde jederzeit den Auftrag erteilen, den konsensmäßigen Zustand herzustellen.

Diesbezügliche Informationen erhalten Sie durch Einsichtnahme in den Bauakt, wobei sie jedoch eine entsprechende Vollmacht des Verkäufers benötigen, da nur der Eigentümer in einen Bauakt einsehen darf.

 

1.3 Welchen Inhalt sollte ein Kaufanbot haben:

1.3.1 Bezeichnung der Liegenschaft, auf der sich das Haus befindet

1.3.2 Höhe des Kaufpreises

1.3.3 Bedingungen:

Abgesehen von besonderen Wünschen (insbesondere hinsichtlich der Ausstattung des Hauses) sollten Sie als Bedingung in das Kaufanbot folgende Punkte aufnehmen:

–Aufklärung über Ihnen noch fehlende Informationen bzw. die Übermittlung Ihnen noch fehlender Unterlagen;

–positive Prüfung dieser Informationen bzw. Unterlagen;

–Gewährleistung (siehe Punkt 2.4).

1.3.4 Vorschlag, wer den Kaufvertrag errichten soll:

Es ist üblich, dass der Käufer die Kosten der Vertragserrichtung trägt. Der Käufer sollte daher bestrebt sein, dass ein Rechtsanwalt seines Vertrauens den Kaufvertrag errichten soll; andernfalls müsste der Käufer nicht nur die Kosten der Vertragserrichtung durch einen vom Verkäufer bestimmten Rechtsanwalt tragen, sondern auch noch das Honorar des Rechtsanwalts seines Vertrauens für die Prüfung des Kaufvertrags tragen.
     
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Quelle: Informationen und Service zum Immobilienrecht von Höhne, In der Maur & Partner