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2.2.1 Was ist beim Kaufpreis zu beachten? Um Nachforderungen des Verkäufers zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Fixpreis zu vereinbaren. Sollte der Verkäufer hierzu nicht bereit sein, muss zumindest eindeutig geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer Erhöhung des Kaufpreises kommen kann. 2.2.2 Welche Arten von Sicherungen sieht das BTVG vor?Der Verkäufer hat den Käufer gegen den Verlust der geleisteten Zahlungen abzusichern. Der Verkäufer hat die Wahl zwischen einer schuldrechtlichen Sicherstellung oder einer grundbücherlichen Sicherstellung (in Verbindung mit einem gesetzlich festgelegten Ratenplan). Bei der schuldrechtlichen Sicherstellung muss der Rückforderungsanspruch des Käufers durch eine Bürgschaft, eine Bankgarantie oder eine geeignete Versicherung abgesichert sein. Bei der grundbuchsrechtlichen Sicherstellung muss der Käufer zumindest durch eine Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch (siehe Punkt 2.2.3) sowie durch einen vom einem Treuhänder (siehe Punkt 2.2.5) zu überwachenden Ratenplan (siehe Punkt 2.2.4) abgesichert sein. In der Regel wählt der Verkäufer die grundbuchsrechtliche Sicherstellung, da jede schuldrechtliche Sicherstellung mit Kosten verbunden ist. Da jedoch auch durch eine mit einem Zahlungsplan verbundene grundbuchsrechtliche Sicherstellung die Fertigstellung der Wohnung im Konkursfall nicht gesichert ist, empfiehlt es sich, die Kosten einer Bankgarantie oder Versicherung zur Absicherung allfäl-liger Rückforderungsansprüche in Kauf zu nehmen. Möglicherweise ist der Verkäufer auch bereit, sich an diesen Kosten zu beteiligen.
Der vereinbarte Kaufpreis ist jeweils erst nach Fertigstellung bestimmter im Gesetz genannter Bauabschnitte fällig, wobei die im Gesetz festgesetzten Prozentsätze des Kaufpreises die für jeden Bauabschnitt zulässigen Höchstbeträge sind, sodass für den Käufer günstigere Vereinbarungen zulässig sind.
2.2.5 Welche Bedeutung hat der Treuhänder?Bei jeder Kaufvertragsabwicklung mittels eines Treuhänders soll dieser sicherstellen, dass die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten gewahrt werden. Nach dem BTVG ist die Bestellung eines Rechtsanwalts als Treuhänder grundsätzlich zwingend vorgesehen (nur bei einer schuldrechtliche Sicherstellung kann auf diesen verzichtet werden). Der Treuhänder ist im Wesentlichen verpflichtet, –den Käufer über den Vertragsinhalt zu belehren, –die Einhaltung der Sicherungspflichten des Verkäufers zu überwachen, –die entgegengenommenen Zahlungen abzurechnen und –die Fälligkeit der Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu überwachen.
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