11. März 2010
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Der Weg zum Eigentumserwerb einer erst zu errichtenden Neubauwohnung:

1. Die Bedeutung des Bauträgervertragsgesetzes:

Der Verkäufer einer erst zu errichtenden Neubauwohnung (auch genannt Bauträger) möchte in der Regel bereits lange vor Fertigstellung den größten Teil des Kaufpreis, um das Bauvorhaben günstiger finanzieren zu können. Dadurch besteht jedoch für den Käufer das Risiko, dass er trotz enormer Vorauszahlungen in Folge eines Konkurses oder krimineller Machenschaften des Verkäufers gar keine oder nur eine halbfertige Wohnung bekommt.

 
Um diesen Risiko zu mindern, hat der Gesetzgeber im Bauträgervertragsgesetz (im Folgenden kurz BTVG) zwingende Mindeststandards für die vertragliche Gestaltung eines Kaufvertrags über eine erst zu errichtende Neubauwohnung sowie verschiedene Sicherungspflichten des Verkäufers geregelt. Das BTVG ist anwendbar, wenn der Käufer vor Fertigstellung der Wohnung Zahlungen von mehr als EUR 145,00 pro Quadratmeter Nutzfläche an den Verkäufer zu leisten hat.

2. Kaufanbot:

2.1 Welche Bedeutung hat das Kaufanbot?

Wie jeder Vertrag kommt auch ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende Neubauwohnung (auch genannt Bauträgervertrag) durch übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen zustande. Die Besonderheit beim Bauträgervertrag besteht darin, dass er schriftlich abgeschlossen werden und bestimmte Mindestinhalte aufweisen muss. Andernfalls ist zwar der Verkäufer, nicht jedoch der Käufer an den Kaufvertrag gebunden.

Die einleitende Willenserklärung heißt Kaufanbot. Es handelt sich hierbei um den Vorschlag, einen Kaufvertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Wenn dieses Kaufanbot hinsichtlich der Neubauwohnung und des Kaufpreises ausreichend bestimmt ist und auch bereits die vom BTVG geforderten Mindestinhalte enthält, kommt der Kaufvertrag zustande, sobald der Verkäufer Ihr Kaufanbot durch seine Unterschrift annimmt. Für die Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch bedarf es jedoch dann noch eines notariell beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags.

Vor Unterfertigung eines Kaufanbots, das bereits die vom BTVG geforderten Mindestinhalte enthält, ist es daher unbedingt erforderlich, dass Sie die Finanzierung des Kaufpreises geklärt haben und bereits über sämtliche – für Ihre Kaufentscheidung wesentlichen – Informationen hinsichtlich der Neubauwohnung verfügen. Sollten Sie noch nicht über alle Informationen verfügen, empfiehlt es sich, dass Kaufanbot diesbezüglich unter die Bedingung der Aufklärung und positiven Prüfung zu stellen.

2.2 Welche Informationen hat der Verkäufer einer erst zu errichtenden Neubauwohnung dem Käufer schriftlich mitzuteilen?

Eine weitere Besonderheit des BTVG ist, dass der Verkäufer dem Käufer bereits eine Woche vor dessen Vertragserklärung die wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt schriftlich mitzuteilen hat. Unterlässt dies der Verkäufer, hat der Käufer das Recht von seiner Vertragserklärung zurückzutreten. Die Frist für die Rücktrittserklärung beginnt erst zu laufen, wenn der Käufer eine Kopie seiner Vertragserklärung, die wesentlichen Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht in schriftlicher Form erhalten hat. Dieses Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der Vertragserklärung durch den Käufer.

Der Verkäufer hat Ihnen daher folgende Informationen über die Neubauwohnung vor Unterfertigung eines Kaufanbots schriftlich zu erteilen.

–Beschreibung der Wohnung (Pläne, Bau- und Ausstattungsbeschreibung);

–Höhe und Fälligkeit des Kaufpreises – Ratenplan (siehe Punkte 2.2.1 und 2.2.4);

–Art der Sicherung des Käufers (siehe Punkt 2.2.2);

–den spätesten Übergabetermin;

–vom Käufer allenfalls zu übernehmende Lasten;

–Name des allenfalls zu bestellenden Treuhänders (siehe Punkt 2.2.5).

     
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Quelle: Informationen und Service zum Immobilienrecht von Höhne, In der Maur & Partner